Gericht und Mediation

Mediation anstelle des Schlichtungsverfahrens

Zivilprozesse werden in der Regel durch ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Bei Streitwerten über CHF 100‘000 und bei Fällen, für welche das Handelsgericht zuständig ist, kann auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werden.

Nach Art. 213 Zivilprozessordnung (ZPO) kann an Stelle eines Schlichtungsverfahrens auch eine Mediation durchgeführt werden.

Der Antrag für eine Mediation an Stelle des Schlichtungsverfahrens kann bei der Schlichtungsbehörde von den Parteien gemeinsam gestellt werden. Eine Mediationsklausel in einem Vertrag gilt nicht als gemeinsamer Antrag. Es genügt aber, wenn eine Partei den Antrag auf Mediation stellt und die andere Partei diesem Antrag zustimmt. Das Bundesamt für Justiz hat ein elektronisches Formular für das Schlichtungsgesuch [Link: auf Formular] bereitgestellt.

Empfehlung von Mediation durch das Gericht

In laufenden Gerichtsprozessen besteht die Möglichkeit, dass den Parteien die Mediation bei einem externen Mediator empfohlen wird (vgl. Art. 214 ZPO). Dies geschieht aber erfahrungsgemäss nur da, wo der betreffende Gerichtsangehörige von den Chancen der Mediation in diesem einen Fall überzeugt ist. Solche Delegationen finden sporadisch bei gewissen Gerichten statt, vor allem dort, wo Richter eine Mediationsausbildung haben.

Vertraulichkeit der Mediation

Ein wichtiger Grundsatz ist, dass die Mediation vertraulich ist. Der Mediator soll und darf in einem nachfolgenden Prozess nicht als Zeuge auftreten.

Nach Art. 166 ZPO kann der Mediator die Mitwirkung an einem Gerichtsprozess verweigern, soweit er über Tatsachen aussagen müsste, die er im Rahmen eines Mediationsverfahrens wahrgenommen hat.

Nach Art. 216 ZPO ist die Mediation von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.

Genehmigung von Mediationsschlussvereinbarungen

Für den Vollzug von Gerichtsurteilen steht eine ganze Reihe von Instrumenten zur Verfügung (Schuldbetreibung, Ersatzvornahme, Strafandrohungen). Auf ein solches Instrumentarium kann die Mediation nicht zurückgreifen. Dennoch müssen Mediations-Schlussvereinbarungen vielfach noch vollzogen werden: Zahlungen müssen geleistet, Grundstücke übertragen werden. Wenn diese Vereinbarungen nicht freiwillig erfüllt werden, braucht es deshalb zuweilen die Hilfe von Gerichten. Gewünscht ist, dass Schlussvereinbarungen die gleichen Rechtswirkungen haben wie Gerichtsurteile oder Entscheide von Schiedsgerichten.

Nach Art. 217 ZPO ist es möglich, Schlussvereinbarungen dem Gericht einzureichen und sie homologieren zu lassen. Damit erhalten sie die gleichen Rechtswirkungen wie Gerichtsurteile.

Unser Angebot

Mitglieder der Fachgruppe Baumediation SDM können an Stelle des staatlichen Schlichtungsverfahrens Ihren Konflikt im Rahmen einer Mediation bearbeiten und Ihnen zu einer angepassten Streitlösung verhelfen.

Sie übernehmen auch Mediationen bei Streitigkeiten, welche bereits vor einem Gericht pendent sind.