Mediation im Merkblatt des Baumeisterverbandes: „Arbeitsrechtliche Verfahren nach neuer Zivilprozessordnung (ZPO)“

Mediation:
Anstelle des Schlichtungsverfahrens oder im Entscheidverfahren kann auf Antrag sämtlicher Parteien eine Mediation durchgeführt werden. Um die Rechtshängigkeit der Streitsache zu begründen und allfällige Verjährungs- und Verwirkungsfristen zu wahren bzw. zu unterbrechen, muss die Mediation von beiden Parteien bei der Schlichtungsbehörde beantragt werden. Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. Die Parteien können die Mediation jederzeit einseitig abbrechen oder widerrufen, selbst wenn die Mediation vertraglich vereinbart wurde. Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, stellt diese die Klagebewilligung aus. Führt die Mediation zu einer Einigung, ist sie von der Schlichtungsbehörde bzw. vom Gericht zu genehmigen. Die Genehmigung der Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Organisation und Durchführung sowie die Kostentragung der Mediation ist Sache der Parteien.

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