Mediation: Konflikte sind eine grosse Belastung für das Bau- und Immobilienwesen: kostenintensiv, zeitintensiv, belastend für Geschäftsbeziehungen. Dem will die Fachgruppe Baumediation des Schweizer Dachverbandes für Mediation SDM entgegenwirken.
Von Birgitt Wüst, Bilder: chagin/Fotolia.com, PD
Baumängel, Kostenüberschreitungen,Ruhestörungen im nachbarschaftlichen Zusammenleben, Spannungen zwischen Vermietern und Mietern sowie unterschiedliche Auslegungen von Gesetzen und Richtlinien – all das sind Themen, die im Bau- und Immobilienbereich zur Tagesordnung zählen. «Solche Konflikte können rasch zu beträchtlichen Verzögerungen von Projekten und hohen Folgekosten führen, insbesondere dann, wenn sie vor Gericht enden. Zudem belasten sie wichtige Beziehungen langfristig», sagt Susanna Sacchetti, Präsidentin der Fachgruppe Baumediation des Schweizer Dachverbandes für Mediation SDM. (…)
Konfliktkosten und Verzögerungen minimieren, Beziehungen stärken
Fachgruppe Baumediation SDM: Kompetenzzentrum für Bau- und Immobilienkonflikte
Konflikte sind eine grosse Belastung für das Bau- und Immobilienwesen: kostenintensiv, zeitintensiv und belastend für Geschäftsbeziehungen. Dem wollen die Expertinnen und Experten der Fachgruppe Baumediation entgegenwirken. Ihre Dienstleistungen zur Konfliktlösung und -prävention bieten sie institutionellen und privaten Bauherrschaften, Unternehmen sowie Planenden und Behörden an.
Konflikte sind eine grosse Belastung für das Bau- und Immobilienwesen: kostenintensiv, zeitintensiv und belastend für Geschäftsbeziehungen. Dem wollen die Expertinnen und Experten der Fachgruppe Baumediation entgegenwirken. Ihre Dienstleistungen zur Konfliktlösung und -prävention bieten sie institutionellen und privaten Bauherrschaften, Unternehmen sowie Planenden und Behörden an.
Im Bau- und Immobilienbereich gehören Themen wie Baumängel, Kostenüberschreitungen, Ruhestörungen im nachbarschaftlichen Zusammenleben, Spannungen zwischen Vermietern und Mietern sowie unterschiedliche Auslegungen von Gesetzen und Richtlinien zur Tagesordnung. Solche Konflikte können, insbesondere wenn sie vor Gericht enden, rasch zu beträchtlichen Verzögerungen von Projekten und hohen Folgekosten führen. Zudem belasten sie wichtige Beziehungen langfristig.
Konfliktbearbeitung mit erfahrenen Expertinnen und Experten
Wer in einem Bau- oder Immobilienstreit Kosten und Verzögerungen minimieren will, erhält bei der Fachgruppe Baumediation des Schweizer Dachverbandes für Mediation SDM Hilfe. Ihre Konfliktexpertinnen und -experten sind ausgebildete Mediatorinnen und Mediatoren und als erfahrene Architekten, Ingenieurinnen, Baujuristen, Immobilientreuhänder oder Projektleiter mit dem Bau- und Immobilienwesen eng verbunden. Sie wissen, wie drohende Konflikte präventiv vermieden und eskalierte Konflikte nachhaltig gelöst werden können.
Kompetenzzentrum für Konfliktlösung und Prävention
Die Fachgruppe ist ein im Schweizer Bau- und Immobilienwesen einzigartiges Kompetenzzentrum. Seine Mitglieder bieten Einzelberatungen zum Umgang mit Konfliktfällen, Gruppenschulungen und auch klassische Mediationen bei scheinbar unlösbaren Konflikten an. Die Fachgruppe will Exponenten der Bau- und Immobilienbranche, aber auch Behörden, für die Vorteile und Chancen eines vorausschauenden, konstruktiven Umgangs mit Konflikten sensibilisieren. Die Prävention wird durch den Aufbau einer angemessenen Kommunikation zwischen den Vertragsparteien wie auch durch die Aufnahme einer Mediationsklausel ins Vertragswerk (z.B. Verträge des SIA) gefördert.
Mediation statt Gerichtsverfahren
Mediation ist als Konflikt- und Problemlösungsmethode eine Alternative zum Gerichtsverfahren. Die Mediatorin oder der Mediator unterstützt die Parteien und schafft einen vertrauensvollen Rahmen zur Erarbeitung einer einvernehmlichen und nachhaltigen Lösung. In dafür geeigneten Fällen erweist sich die Mediation im Vergleich zu Gerichtsverfahren als deutlich schneller und kostengünstiger. Ein weiterer Vorteil der Mediation liegt darin, dass die Beziehung zwischen den Konfliktparteien nicht unterbrochen, sondern gestärkt wird.
Über Fachgruppe Baumediation Die Fachgruppe Baumediation SDM (Schweizer Dachverband Mediation), gegründet als Verein im Dezember 2012, unterstützt Institutionen, Unternehmen sowie Privatpersonen in den Bereichen Bau und Immobilien präventiv und bei allen zu erwartenden Konflikten. Unsere Fachspezialisten sind ausgewiesene Mediatorinnen und Mediatoren mit langjähriger Erfahrung in den Bereichen Wirtschaft, Planung, Bau, Immobilien, öffentlicher Raum, Umwelt, Verkehrsinfrastruktur sowie in der Gesetzgebung. Aktuell gehören dem Verein knapp 20 Aktivmitglieder aus der deutschen und der französischen Schweiz an.
Zivilprozesse werden in der Regel durch ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Bei Streitwerten über CHF 100‘000 und bei Fällen, für welche das Handelsgericht zuständig ist, kann auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werden.
Nach Art. 213 Zivilprozessordnung (ZPO) kann an Stelle eines Schlichtungsverfahrens auch eine Mediation durchgeführt werden.
Der Antrag für eine Mediation an Stelle des Schlichtungsverfahrens kann bei der Schlichtungsbehörde von den Parteien gemeinsam gestellt werden. Eine Mediationsklausel in einem Vertrag gilt nicht als gemeinsamer Antrag. Es genügt aber, wenn eine Partei den Antrag auf Mediation stellt und die andere Partei diesem Antrag zustimmt. Das Bundesamt für Justiz hat ein elektronisches Formular für das Schlichtungsgesuch [Link: auf Formular] bereitgestellt.
Empfehlung von Mediation durch das Gericht
In laufenden Gerichtsprozessen besteht die Möglichkeit, dass den Parteien die Mediation bei einem externen Mediator empfohlen wird (vgl. Art. 214 ZPO). Dies geschieht aber erfahrungsgemäss nur da, wo der betreffende Gerichtsangehörige von den Chancen der Mediation in diesem einen Fall überzeugt ist. Solche Delegationen finden sporadisch bei gewissen Gerichten statt, vor allem dort, wo Richter eine Mediationsausbildung haben.
Vertraulichkeit der Mediation
Ein wichtiger Grundsatz ist, dass die Mediation vertraulich ist. Der Mediator soll und darf in einem nachfolgenden Prozess nicht als Zeuge auftreten.
Nach Art. 166 ZPO kann der Mediator die Mitwirkung an einem Gerichtsprozess verweigern, soweit er über Tatsachen aussagen müsste, die er im Rahmen eines Mediationsverfahrens wahrgenommen hat.
Nach Art. 216 ZPO ist die Mediation von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
Genehmigung von Mediationsschlussvereinbarungen
Für den Vollzug von Gerichtsurteilen steht eine ganze Reihe von Instrumenten zur Verfügung (Schuldbetreibung, Ersatzvornahme, Strafandrohungen). Auf ein solches Instrumentarium kann die Mediation nicht zurückgreifen. Dennoch müssen Mediations-Schlussvereinbarungen vielfach noch vollzogen werden: Zahlungen müssen geleistet, Grundstücke übertragen werden. Wenn diese Vereinbarungen nicht freiwillig erfüllt werden, braucht es deshalb zuweilen die Hilfe von Gerichten. Gewünscht ist, dass Schlussvereinbarungen die gleichen Rechtswirkungen haben wie Gerichtsurteile oder Entscheide von Schiedsgerichten.
Nach Art. 217 ZPO ist es möglich, Schlussvereinbarungen dem Gericht einzureichen und sie homologieren zu lassen. Damit erhalten sie die gleichen Rechtswirkungen wie Gerichtsurteile.
Unser Angebot
Mitglieder der Fachgruppe Baumediation SDM können an Stelle des staatlichen Schlichtungsverfahrens Ihren Konflikt im Rahmen einer Mediation bearbeiten und Ihnen zu einer angepassten Streitlösung verhelfen.
Sie übernehmen auch Mediationen bei Streitigkeiten, welche bereits vor einem Gericht pendent sind.
https://baumediation-sdm.ch/wp-content/uploads/2020/05/BAUmediation_Unterzeile_RGB.svg00gdhttps://baumediation-sdm.ch/wp-content/uploads/2020/05/BAUmediation_Unterzeile_RGB.svggd2013-03-01 10:57:202013-03-01 10:57:20Gericht und Mediation
Mediation:
Anstelle des Schlichtungsverfahrens oder im Entscheidverfahren kann auf Antrag sämtlicher Parteien eine Mediation durchgeführt werden. Um die Rechtshängigkeit der Streitsache zu begründen und allfällige Verjährungs- und Verwirkungsfristen zu wahren bzw. zu unterbrechen, muss die Mediation von beiden Parteien bei der Schlichtungsbehörde beantragt werden. Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. Die Parteien können die Mediation jederzeit einseitig abbrechen oder widerrufen, selbst wenn die Mediation vertraglich vereinbart wurde. Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, stellt diese die Klagebewilligung aus. Führt die Mediation zu einer Einigung, ist sie von der Schlichtungsbehörde bzw. vom Gericht zu genehmigen. Die Genehmigung der Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Organisation und Durchführung sowie die Kostentragung der Mediation ist Sache der Parteien.
https://baumediation-sdm.ch/wp-content/uploads/2020/05/BAUmediation_Unterzeile_RGB.svg00gdhttps://baumediation-sdm.ch/wp-content/uploads/2020/05/BAUmediation_Unterzeile_RGB.svggd2013-02-20 15:51:472013-02-20 15:51:47Mediation im Merkblatt des Baumeisterverbandes: „Arbeitsrechtliche Verfahren nach neuer Zivilprozessordnung (ZPO)“
Immobilienbusiness 2/2014: Professionelle Konfliktlösung spart Zeit – und Kosten
Literatur/PublikationenMediation: Konflikte sind eine grosse Belastung für das Bau- und Immobilienwesen: kostenintensiv, zeitintensiv, belastend für Geschäftsbeziehungen. Dem will die Fachgruppe Baumediation des Schweizer Dachverbandes für Mediation SDM entgegenwirken.
Von Birgitt Wüst, Bilder: chagin/Fotolia.com, PD
Baumängel, Kostenüberschreitungen,Ruhestörungen im nachbarschaftlichen Zusammenleben, Spannungen zwischen Vermietern und Mietern sowie unterschiedliche Auslegungen von Gesetzen und Richtlinien – all das sind Themen, die im Bau- und Immobilienbereich zur Tagesordnung zählen. «Solche Konflikte können rasch zu beträchtlichen Verzögerungen von Projekten und hohen Folgekosten führen, insbesondere dann, wenn sie vor Gericht enden. Zudem belasten sie wichtige Beziehungen langfristig», sagt Susanna Sacchetti, Präsidentin der Fachgruppe Baumediation des Schweizer Dachverbandes für Mediation SDM. (…)
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Beitrag auf Espazium.ch: Konfliktkosten und Verzögerungen minimieren, Beziehungen stärken
Literatur/PublikationenKonfliktkosten und Verzögerungen minimieren, Beziehungen stärken
Fachgruppe Baumediation SDM: Kompetenzzentrum für Bau- und Immobilienkonflikte
Konflikte sind eine grosse Belastung für das Bau- und Immobilienwesen: kostenintensiv, zeitintensiv und belastend für Geschäftsbeziehungen. Dem wollen die Expertinnen und Experten der Fachgruppe Baumediation entgegenwirken. Ihre Dienstleistungen zur Konfliktlösung und -prävention bieten sie institutionellen und privaten Bauherrschaften, Unternehmen sowie Planenden und Behörden an.
Im Bau- und Immobilienbereich gehören Themen wie Baumängel, Kostenüberschreitungen, Ruhestörungen im nachbarschaftlichen Zusammenleben, Spannungen zwischen Vermietern und Mietern sowie unterschiedliche Auslegungen von Gesetzen und Richtlinien zur Tagesordnung. Solche Konflikte können, insbesondere wenn sie vor Gericht enden, rasch zu beträchtlichen Verzögerungen von Projekten und hohen Folgekosten führen. Zudem belasten sie wichtige Beziehungen langfristig.
Konfliktbearbeitung mit erfahrenen Expertinnen und Experten
Wer in einem Bau- oder Immobilienstreit Kosten und Verzögerungen minimieren will, erhält bei der Fachgruppe Baumediation des Schweizer Dachverbandes für Mediation SDM Hilfe. Ihre Konfliktexpertinnen und -experten sind ausgebildete Mediatorinnen und Mediatoren und als erfahrene Architekten, Ingenieurinnen, Baujuristen, Immobilientreuhänder oder Projektleiter mit dem Bau- und Immobilienwesen eng verbunden. Sie wissen, wie drohende Konflikte präventiv vermieden und eskalierte Konflikte nachhaltig gelöst werden können.
Kompetenzzentrum für Konfliktlösung und Prävention
Die Fachgruppe ist ein im Schweizer Bau- und Immobilienwesen einzigartiges Kompetenzzentrum. Seine Mitglieder bieten Einzelberatungen zum Umgang mit Konfliktfällen, Gruppenschulungen und auch klassische Mediationen bei scheinbar unlösbaren Konflikten an. Die Fachgruppe will Exponenten der Bau- und Immobilienbranche, aber auch Behörden, für die Vorteile und Chancen eines vorausschauenden, konstruktiven Umgangs mit Konflikten sensibilisieren. Die Prävention wird durch den Aufbau einer angemessenen Kommunikation zwischen den Vertragsparteien wie auch durch die Aufnahme einer Mediationsklausel ins Vertragswerk (z.B. Verträge des SIA) gefördert.
Mediation statt Gerichtsverfahren
Mediation ist als Konflikt- und Problemlösungsmethode eine Alternative zum Gerichtsverfahren. Die Mediatorin oder der Mediator unterstützt die Parteien und schafft einen vertrauensvollen Rahmen zur Erarbeitung einer einvernehmlichen und nachhaltigen Lösung. In dafür geeigneten Fällen erweist sich die Mediation im Vergleich zu Gerichtsverfahren als deutlich schneller und kostengünstiger. Ein weiterer Vorteil der Mediation liegt darin, dass die Beziehung zwischen den Konfliktparteien nicht unterbrochen, sondern gestärkt wird.
Fachgruppe Baumediation SDM | 8004 Zürich | www.dev.baumediation-sdm.ch
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Mediendossier: Medienapéro 22.1.2014, Swissbau Focus Basel
Literatur/PublikationenMediendossier: PDF, 370 kb
Bau und Immobilien: Kosten sparen dank professioneller Konfliktlösung und -prävention
Inhalt Mediendossier:
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Gericht und Mediation
Literatur/PublikationenMediation anstelle des Schlichtungsverfahrens
Zivilprozesse werden in der Regel durch ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Bei Streitwerten über CHF 100‘000 und bei Fällen, für welche das Handelsgericht zuständig ist, kann auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werden.
Nach Art. 213 Zivilprozessordnung (ZPO) kann an Stelle eines Schlichtungsverfahrens auch eine Mediation durchgeführt werden.
Der Antrag für eine Mediation an Stelle des Schlichtungsverfahrens kann bei der Schlichtungsbehörde von den Parteien gemeinsam gestellt werden. Eine Mediationsklausel in einem Vertrag gilt nicht als gemeinsamer Antrag. Es genügt aber, wenn eine Partei den Antrag auf Mediation stellt und die andere Partei diesem Antrag zustimmt. Das Bundesamt für Justiz hat ein elektronisches Formular für das Schlichtungsgesuch [Link: auf Formular] bereitgestellt.
Empfehlung von Mediation durch das Gericht
In laufenden Gerichtsprozessen besteht die Möglichkeit, dass den Parteien die Mediation bei einem externen Mediator empfohlen wird (vgl. Art. 214 ZPO). Dies geschieht aber erfahrungsgemäss nur da, wo der betreffende Gerichtsangehörige von den Chancen der Mediation in diesem einen Fall überzeugt ist. Solche Delegationen finden sporadisch bei gewissen Gerichten statt, vor allem dort, wo Richter eine Mediationsausbildung haben.
Vertraulichkeit der Mediation
Ein wichtiger Grundsatz ist, dass die Mediation vertraulich ist. Der Mediator soll und darf in einem nachfolgenden Prozess nicht als Zeuge auftreten.
Nach Art. 166 ZPO kann der Mediator die Mitwirkung an einem Gerichtsprozess verweigern, soweit er über Tatsachen aussagen müsste, die er im Rahmen eines Mediationsverfahrens wahrgenommen hat.
Nach Art. 216 ZPO ist die Mediation von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
Genehmigung von Mediationsschlussvereinbarungen
Für den Vollzug von Gerichtsurteilen steht eine ganze Reihe von Instrumenten zur Verfügung (Schuldbetreibung, Ersatzvornahme, Strafandrohungen). Auf ein solches Instrumentarium kann die Mediation nicht zurückgreifen. Dennoch müssen Mediations-Schlussvereinbarungen vielfach noch vollzogen werden: Zahlungen müssen geleistet, Grundstücke übertragen werden. Wenn diese Vereinbarungen nicht freiwillig erfüllt werden, braucht es deshalb zuweilen die Hilfe von Gerichten. Gewünscht ist, dass Schlussvereinbarungen die gleichen Rechtswirkungen haben wie Gerichtsurteile oder Entscheide von Schiedsgerichten.
Nach Art. 217 ZPO ist es möglich, Schlussvereinbarungen dem Gericht einzureichen und sie homologieren zu lassen. Damit erhalten sie die gleichen Rechtswirkungen wie Gerichtsurteile.
Unser Angebot
Mitglieder der Fachgruppe Baumediation SDM können an Stelle des staatlichen Schlichtungsverfahrens Ihren Konflikt im Rahmen einer Mediation bearbeiten und Ihnen zu einer angepassten Streitlösung verhelfen.
Sie übernehmen auch Mediationen bei Streitigkeiten, welche bereits vor einem Gericht pendent sind.
Mediation im Merkblatt des Baumeisterverbandes: „Arbeitsrechtliche Verfahren nach neuer Zivilprozessordnung (ZPO)“
Literatur/PublikationenMediation:
Anstelle des Schlichtungsverfahrens oder im Entscheidverfahren kann auf Antrag sämtlicher Parteien eine Mediation durchgeführt werden. Um die Rechtshängigkeit der Streitsache zu begründen und allfällige Verjährungs- und Verwirkungsfristen zu wahren bzw. zu unterbrechen, muss die Mediation von beiden Parteien bei der Schlichtungsbehörde beantragt werden. Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. Die Parteien können die Mediation jederzeit einseitig abbrechen oder widerrufen, selbst wenn die Mediation vertraglich vereinbart wurde. Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, stellt diese die Klagebewilligung aus. Führt die Mediation zu einer Einigung, ist sie von der Schlichtungsbehörde bzw. vom Gericht zu genehmigen. Die Genehmigung der Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Organisation und Durchführung sowie die Kostentragung der Mediation ist Sache der Parteien.
Zum Merkblatt „Arbeitsrechtliche Verfahren nach neuer Zivilprozessordnung (ZPO)“ als PDF (72 KB)