Mediation ist ein alternatives Konfliktlösungsinstrument im Bauwesen
als Alternative zu Gerichts- und Schiedsgerichtsprozessen. Zeit
und Kosten können gespart und Bauverzögerungen vermieden werden.
Streitparteien bearbeiten ihren Konflikt mit bauerfahrenen Mediatoren
und Mediatorinnen eigenverantwortlich. Die Folge: Der Schaden
hält sich in Grenzen und eine Zusammenarbeit mit den Kontrahenten
wird für die Zukunft nicht verbaut. …

Ein Beitrag von Susanna Sacchetti in der „Schweizer Bauwirtschaft“ Nr. 18 / 19. 09. 2012 (PDF, 215 KB)

 

Die Rede ist stets von bauphysikalischer Energie. Aber wie steht es mit dem Anteil an menschlicher, an psychischer Energie beim Planen und Bauen? Steht sie den Bauherren, Architekten, Ingenieuren, Planern und Unternehmern in unendlichem Masse zur Verfügung? Verfügen wir über Nerven, Zeit und Geduld im Überfluss? Wohl kaum. Ebenso wie die physikalische Energie ist auch unsere menschliche Energie begrenzt. Und sie ist kostbar. Es gilt, sie gezielt und effizient einzusetzen. …

Ein Beitrag von Jürg Fischer in Modulor 8/2012 (PDF, 205 KB)

Bauen verändert die vertraute Umwelt. Dies betrifft Bauherrschaften, Architekten, Ingenieure und Ausführende, oft auch Nachbarn, Behörden, Kunstschaffende und die Öffentlichkeit. Dabei treffen unterschiedliche Interessen aufeinander: Baufamilien setzen ihre Unterschrift unter den wichtigsten Vertrag ihres Lebens, für die Planer handelt es sich dagegen mitunter um einen Auftrag unter vielen. Wo gearbeitet und entschieden wird, passieren Fehler. …

Ein Artikel von Jürg Fischer und Anita Lutz, erschienen im TEC21 8/2011 (PDF, 62 KB)

Immer wieder berichten Lokalzeitungen von Schulbauprojekten, die angesichts heftiger Gegenwehr in den Gemeinden scheitern. Einige Schulen geraten dadurch in akuten Platzmangel. Viele dieser Projekte hätten mit einer sensibleren Kommunikation gegenüber den Kritikern gerettet werden können. Oft werden grundsätzliche Kommunikationsregeln von den Bauherr schaften nicht befolgt. …

Ein Beitrag von Christian Salis in „Schweizer Gemeinde“ 06/2120 (PDF, 692 KB)

Der Verein Mediation Zug hat einen Selbsttest entwickelt, der hilft, die Mediationsfähikeit eines Konfliktes einzuschätzen. Dieser Selbsttest bietet Ihnen auch eine gute Möglichkeit, die Konfliktsituation und Ihre Position darin strukturierter zu betrachten. Wir können Ihnen diesen Selbsttest sehr empfehlen. Gerne helfe wir Ihnen bei Fragen zum Test oder der Interpretion weiter.
Nehmen Sie sich für die Befragung zum eigenen Einschätzen der Konfliktlage 5 Minuten Zeit. Nachdem Sie auf den «Auswerten»-Button gedrückt haben, werden Ihre Antworten sofort ausgewertet und Sie erhalten eine kurze Analyse.

>> zum Selbsttest

Eine Studie von KPMG zeigt, dass Unternehmen aufgrund von Mängeln in der Projektarbeit, Krankheit oder Fluktuation sowie durch entgangene Aufträge jedes Jahr hohe Kosten tragen müssen. In der Studie werden konkrete Konfliktsituation geschildert und was für Kosten sie verursacht haben. Allenfalls bieten diese Fallbeispiele Ihnen nützliche Anhaltspunkte, um eigene Konflikte in Ihrer Organisation quantitativ zu bewerten. Selbstverständlich ist es aber schwierig pauschale Aussagen über Folgen von Konflikten zu machen. Insbesondere weil Konflikte auch viele Auswirkungen haben, die nur schwer benannt und gar beziffert werden können.

>> zur KPMG-Konfliktkostenstudie

Art. 166 Beschränktes (Zeugnis-)Verweigerungsrecht
1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
….
d. wenn sie als Ombudsperson, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;

Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren
1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.
3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren
1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.

Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation
Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.

Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.
2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.

Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

Art. 218 Kosten der Mediation
1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.
2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:
a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.

Art. 347 Vollstreckbarkeit
Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn:
a. die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Voll-streckung anerkennt;
b. der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und
c. die geschuldete Leistung:
1. in der Urkunde genügend bestimmt ist,
2. in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und
3. fällig ist.